Unsere Satzung
Satzung des Alpine Snowboard Carving e. V. (ASC e.V.)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Alpine Snowboard Carving (ASC)“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
(ASC e.V.).
3. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Reichenhall.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere möchte er das alpine Carven
als Sportart fördern, dessen Bekanntheit in der Öffentlichkeit steigern und den Nachwuchs
unterstützen. Dies geschieht insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungen,
Trainings, Wettkämpfe und sonstige Veranstaltungen, die den Satzungszweck fördern.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen
Auslagen, die zur Erreichung der Vereinszwecke geleistet werden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden („Bewerber“).
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.
3. Durch die Unterschrift des Aufnahmeantrages erkennt der Bewerber die Satzung des
ASC e.V. an, sichert die Bekanntgabe seiner funktionsfähigen E-Mail Adresse zu.
4. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag von dem/den gesetzlichen Vertreter/n zu
stellen.
5. Die Mitgliedschaft kann mit dreimonatiger Frist zum Jahresende (z.B. per E-Mail)
gekündigt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs
ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied seiner Beitragspflicht trotz Mahnung wenigstens in Textform
(z.B. E-Mail) nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied wiederholt oder in grober Weise gegen die Vereinssatzung
und/oder die Geschäftsordnungen und/oder die Interessen des Vereins und/oder
Beschlüsse und/oder rechtmäßige Anordnungen der Vereinsorgane schuldhaft
verstößt,
c) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor einem Ausschluss ist dem Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss muss durch den Vorstand
wenigstens in Textform begründet werden.
7. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Austritt oder Tod des Mitglieds, bei
juristischen Personen mit deren Erlöschen.
8. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
Verein auf das Vereinsvermögen, auch nicht in Teilen.
9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt.
5 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes Mitglied hat mit Eintritt einen jährlich fortlaufenden Mitgliedsbeitrag in Euro zu
leisten.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; die Fälligkeit
tritt ohne Mahnung ein.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der
Anschrift unverzüglich mitzuteilen.
4. Mitglieder, die aus zu belegendem triftigem Grund nicht am Lastschriftverfahren
teilnehmen können, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine
Bearbeitungsgebühr, die der Vorstand durch Beschluss festsetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden sowie dem 2. Vorsitzenden.
2. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Er bleibt so lange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt ist. Scheidet der 1.
Vorsitzende aus, übernimmt der 2. Vorsitzende den alleinigen Vorsitz und vertritt den
Verein allein, bis ein 2. Vorsitzender gewählt ist.
4. Der Vorstand ist nur zu solchen Satzungsänderungen ermächtigt, die von Gerichten oder
Behörden zwingend gefordert werden. Die Mitglieder sind über solche Änderungen
unverzüglich zu informieren.
§ 8 Erweiterter Vorstand
1. Der erweiterte Vorstand soll einerseits die geografischen Regionen der
sportinteressierten und sportbegeisterten Mitglieder bzw. Nichtmitglieder
repräsentieren, andererseits weitere Aufgaben und Funktionen im Sinne des
Vereinszwecks abbilden. Dazu gehören u.a. Trainings, Veranstaltungen, Wettkämpfe,
Nachwuchsförderung, Öffentlichkeits- und Medienarbeit sowie Mitgliedergewinnung.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus mindestens 2, höchstens 5 Mitgliedern.
3. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands stimmen sich mit dem Vorstand über die
Maßnahmen und Aktivitäten ab und beraten diesen bei seinen Entscheidungen.
4. Der erweiterte Vorstand wird durch den Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren
bestimmt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis eine wirksame Nachfolge gefunden ist
oder er eine Vorstandsposition wahrnimmt.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Rahmen einer der
Vereinsveranstaltungen statt.
2. Ergänzend zur Präsenzveranstaltung kann der Vorstand die Online-Teilnahme über
geeignete Telemedien mit entsprechender Authentifizierung gewähren. Ein
Rechtsanspruch auf Online-Teilnahme besteht nicht. Eine rein virtuelle
Mitgliederversammlung ist nur nach Genehmigung durch den Vorstand möglich.